Berufsbezogene Bücher und Literatur zur Hälfte absetzen!
BFH-Urteil:
Doch ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt allen
Steuerpflichtigen Hoffnung, zumindest den hälftigen Anteil der Kosten mit
dem Fiskus teilen zu können. Im Urteil vom 20.5.2010 (Az. VI R 53/09) hat
der BFH den hälftigen pauschalen Abzug von Büchern und Zeitschriften unter
der Voraussetzung bejaht, dass die Literatur ausschließlich oder zumindest
weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Es müsse für jedes Buch
einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der
Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt, urteilte der BFH und nahm
u.a. Bezug auf den Beschluss des großen Senats zur Aufgabe des allgemeinen
Aufteilungs- und Abzugsverbots (GrS 1/06 v. 21.9. 2009). Steuerpflichtige,
die Argumente für eine überwiegend berufliche Nutzung finden können,
sollten dieses Urteil nutzen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist aber,
dass die Aufwendungen durch Vorlage von Rechnungen des Buchhandels
nachgewiesen werden. Auf den Belegen müssen erfasst sein:
der Name des Käufers
der/die Titel des/der angeschafften Buches/Bücher
Kassenbelege alleine nicht genug:
Kassenbelege sind zwar zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung
erforderlich, reichen aber alleine nicht aus, wie der BFH in zwei Urteilen
festgestellt hat (Az.VIII R 27/08 und VIII R 26/08). Der BFH begründet
diese drei Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen (Name des
Käufers, gekaufter Buchtitel, Zahlungsnachweis), u.a. mit den
Nachweispflichten, die jeder Steuerpflichtige hätte, der steuermindernde
Tatsachen geltend macht.
Stand: 15. Dezember 2010
Bild: Denise Betak - Fotolia.com
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